Das Gebäudeenergiegesetz ist da

Das Gebäude-Energie-Gesetz legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest. Dabei sind die neuen Regelungen im GEG technologieoffen ausgestaltet.

Was ändert sich mit dem Gebäude-Energie-Gesetz ?

Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen, wurde das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) eingeführt. Es soll den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien vorbereiten und regelt, worauf es bei einer Erneuerung und Modernisierung ab 2024 ankommt.

Was jetzt ?

Nachfolgend haben wir eine einfache Übersicht zusammengestellt, die Ihnen helfen soll, das GEG besser zu verstehen.
Noch wichtiger: Sie erhalten Informationen, mit der Sie feststellen können, ob Ihre aktuelle Heizungsanlage weiter betrieben werden kann.

Bild-7832

Grundsätzlich gilt ab dem 1.1.2024 bei Einbau von neuen Ölheizungen bzw. Modernisierung der Ölheizung, daß die Anlage mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugen muß.

Das GEG ist eng verknüpft mit dem kommunalen Wärmeplanungsgesetz.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Wenn zum Zeitpunkt des Heizungstausches keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sind folgenden Fristen vorgesehen:
    ab 2029: 15 % erneuerbare Energien
    ab 2035: 30 % erneuerbare Energien
    ab 204060 % erneuerbare Energien
  2. Liegt zum Zeitpunkt der Heizungsmodernisierung bereits ein kommunaler Wärmeplan vor, ist die Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien spätestens fünf Jahre nach der Heizungsmodernisierung gesetzlich vorgeschrieben.

Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner müssen bis 1. Juli 2026 eine kommunale Wärme-Planung vorlegen.

Kleinere Kommunen haben Zeit bis 1. Juli 2028.

Bild-7833

Für bestehende Öl-Brennwertkessel und Öl-Niedertemperaturkessel gelten keine Austauschpflichten.

Dies bedeutet: Der Weiterbetrieb und die Reparatur Ihrer Anlage, ist ohne neue Auflagen möglich.

Bestehende Konstanttemperarturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Dies galt auch bereits bisher.

Ausnahme:

Wenn der Eigentümer eines Zweifamilienhauses mindestens eine Wohnung darin seit dem 1.2.2002 selbst bewohnt, dann kann sogar der alte Konstanttemperaturkessel weiterbetrieben werden und muß nicht ausgetauscht werden.

Sollte die Ölheizung nicht mehr reparabel sein, ist ein Heizungstausch erforderlich.

Wie kann der erforderliche Anteil erneuerbarer Energie bei einer Brennwertheizung eingebracht werden?

Für alle, die auch zukünftig auf Flüssigbrennstoffheizungen setzen wollen, kann der erneuerbare Anteil an der Wärmerzeugung zur Erfüllung des GEG erfolgen z. B. durch

  1. den Einbau einer Hybridheizung als Kombination von einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe.
  2. den Einsatz eines flüssigen Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil.

Übrigens: Bei Kombination mit einer Solarthermie-Anlage für Heizung und Warmwasser wird die gewonnene Solarwärme anteilig auf die erforderliche Erneuerbaren-Quote angerechnet. Bei der Auswahl Ihrer neuen Heizung weist unter anderem das Green Fuels readyLabel den Weg: Es ist auf Heizungen, Tanks und Komponenten angebracht, die für bis zu 100 Prozent erneuerbare flüssige Brennstoffe zugelassen sind. Und es gibt auch bereits Haushalte, die solche Brennstoffe nutzen.

Haben Sie Fragen zum GEG?

Kontaktieren Sie uns jetzt ganz einfach über unser Kontaktformular.

Gerne rufen wir Sie daraufhin zeitnah zurück.

* Pflichtfelder

Bild-7822

Ihre Ansprechpartnerin

T. Lindermayr
Bei Fragen oder sonstigen Anliegen rund ums Thema Gebäude Energie Gesetz berät Sie Frau Tanja Lindermayr gerne.
  • T. Lindermayr
  • t.lindermayr@ilzhoefer.com
  • 0821/560 80 - 11